© Patrick Schulte / LWL-Medienzentrum für Westfalen

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10.11.2022

Pressemitteilung: SEXTING - NUR EIN FLIRT ODER SCHON STRAFBAR?

ZEBRA erklärt, worauf man beim Sexting achten sollte

Es beginnt oft mit einem harmlosen Flirt über einen Messengerdienst. Das Gespräch entwickelt sich schnell, es folgen erotische Nachrichten und nicht selten werden dann auch Nacktfotos ausgetauscht. Das ist ein typischer Fall von „Sexting“. Das Wort setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und „texting“ (engl. „Nachrichten verschicken“) zusammen und beschreibt den Vorgang, wenn Personen sich gegenseitig online erotische Nachrichten zu schicken.

Sexting ist besonders bei Jugendlichen weit verbreitet und Teil der sexuellen Entdeckung und Selbstbestimmung. Doch leider ist es nicht ungefährlich und kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar sein. Mit dem Start der Aufklärungskampagne "Safer-Sexting" der Landesanstalt für Medien NRW sind auch bei ZEBRA vermehrt Fragen zum Thema Sexting eingegangen.

Ist Sexting schlecht?
Sexting ist nicht per se schlecht oder verwerflich. Wenn Sexting beidseitig freiwillig und in einem sicheren und vertrauten Rahmen stattfindet, kann es Teil einer selbstbestimmten Sexualität sein. Sofern bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden, ist Sexting auch rechtlich unbedenklich. Erwachsene dürfen sich gegenseitig erotische Aufnahmen von sich zukommen lassen. Dabei muss aber beachtet werden, dass alle Personen, die auf Bildern oder Videos zu sehen sind, dem auch vorher zugestimmt haben und dass diese Aufnahmen nicht ohne Einverständnis aller abgebildeten Personen weiterverbreitet werden dürfen.

Auch Jugendliche ab 14 Jahren dürfen sich in beidseitigem Einverständnis erotische Aufnahmen von sich schicken. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Werden diese Bilder dritten zugänglich gemacht oder sogar veröffentlicht, kann dies die Verbreitung von Jugendpornografie bedeuten und damit eine Straftat darstellen. Sexuelle Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind darüber hinaus ausnahmslos verboten, da es sich hierbei (nach § 184b StGB) um Kinderpornografie handelt. In jedem Fall gilt, dass niemand – unabhängig vom Alter – gezwungen, genötigt oder erpresst werden darf, Sexting zu betreiben. Beidseitige Freiwilligkeit ist absolute Grundvoraussetzung.

Was sind mögliche Folgen von Sexting? Und wie kann ich mich davor schützen?
Beim Sexting besteht immer ein gewisses Risiko, dass sich versendete intime Inhalte im Anschluss an das Sexting im Netz verbreiten. Deshalb sollte sich jede Person bewusst sein, dass die Texte, Bilder, Videos oder Sprachnachrichten, die man teilt, sehr intim sind. Wenn diese Inhalte erstmal ungewollt im Netz kursieren, kann das extrem belastend sein und es ist schwer sie wieder herauszubekommen. Doch was kann man unternehmen, wenn der Fall eintreten sollte? Zunächst sollte man versuchen, die Möglichkeiten der Verbreitung zu verringern, indem man intime Fotos oder Videos regelmäßig gemeinsam vom eigenen Gerät und dem Gerät der Sexting-Partnerin oder des -Partners löscht. Außerdem kann man beim Erstellen intimer Bilder darauf achten, dass man selbst nicht eindeutig zu erkennen ist – zum Beispiel, indem man nie sein Gesicht sichtbar macht. So sind die Inhalte später nicht einer bestimmten Person zuzuordnen.

Wer gegen den Willen der abgebildeten Personen intime Fotos verbreitet, macht sich strafbar. Daher ist es in solchen Fällen sinnvoll, die Polizei einzuschalten oder sich an Vertrauenspersonen zu wenden, um die Verbreitung schnellstmöglich einzudämmen und als Betroffene oder Betroffener Unterstützung zu bekommen. Vorsicht ist auch geboten, wenn man ungewollt Empfänger von solchen Aufnahmen wird, zum Beispiel in Gruppenchats. Wenn es sich bei den abgebildeten Personen um minderjährige handelt, kann man sich schon durch das Herunterladen im Messengerdienst der Bilder strafbar machen.

Mein Chatpartner verlangt Bilder von mir. Was soll ich machen?
Verlangt der Chatpartner oder die Chatpartnerin Fotos von einem selbst, sollte man nicht auf die Forderung eingehen, insofern man ein schlechtes Gefühl damit hat – egal in welchem Kontext und wie sehr die Person auf einen einredet. Grundsätzlich gilt, wenn Sexting einem selbst kein gutes Gefühl macht, dann sollte man das auch nicht tun. Niemand hat das Recht andere zu sexuellen Handlungen zu drängen. Wenn ein Inhalt ohne den eigenen Willen verbreitet wird, verstößt das gegen das Recht am eigenen Bild und kann angezeigt werden.

Wenn Kinder unter 14 Jahren nach Nacktfotos gefragt werden, kann das ein Fall von Cybergrooming sein. Unter dem englischen Begriff „grooming a child“ versteht man das Verführen eines Kindes. Cybergrooming bezeichnet die Kontaktaufnahme von Kindern durch eine andere Person, um sich mit sexuellen Absichten mit ihnen zu treffen und ist strafbar. Verdachtsfälle von Cybergrooming können bei ZEBRA unter fragzebra.de/cybergrooming gemeldet werden.

Weitere Tipps und Antworten liefert das ZEBRA-Team, individuell und zuverlässig. Unsere Medienexpertinnen und -experten helfen innerhalb von 24 Stunden weiter – natürlich anonym und kostenfrei. Die zuverlässige Beratung erfolgt auf fragzebra.de, per Live-Chat sowie Messenger unter +49 173 4122 193.


Über ZEBRA
ZEBRA ist ein kostenfreies Angebot der Landesanstalt für Medien NRW, ausgewählte Partnerinnen und Partner wie jugendschutz.net, Klicksafe und das Internet ABC unterstützen mit ihrer Expertise die Beratungsleistung von ZEBRA. Darüber hinaus arbeitet ZEBRA beim Thema Cybergrooming eng mit der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) der Staatsanwaltschaft zusammen. Das Angebot ZEBRA steht unter der Schirmherrschaft der Deutschen UNESCO - Kommission.

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